Satzung der Hartsteinwerk - Working Dog Foundation e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Hartsteinwerk - Working Dog Foundation“. Die Kurzbezeichnung lautet: „Hartsteinwerk“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.
3. Sitz des Vereins ist Kronach.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist insbesondere
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
- die Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes
- die Förderung des Tierschutzes
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
- Den Betrieb von Trainingsanlagen für die Ausbildung von Mensch-Hunde-Teams für die Personensuche (Vermisstensuche) und Leichensuche;
- Die Zusammenarbeit mit Rettungshundeorganisationen im In- und Ausland;
- Die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen aus dem Bereich des Katastrophen- und Zivilschutzes;
- Die Ausbildung und Prüfung von Arbeitshunden, insbesondere von Rettungshunden, Leichenspürhunden, Therapiebegleithunden und Assistenzhunden;
- Die Zertifizierung von Arbeitshunden nach entsprechenden Richtlinien;
- Die Vernetzung von so genannten Pettrailern zur Suche und Bergung von vermissten Tieren;
- Die Anlage und Pflege von Biotopen und Einbringen von Nisthilfen auf den Trainingsanlagen des Vereins.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern, Partnermitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Partnermitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder besitzen bei der Jahreshauptversammlung ein Teilnahme- und Rederecht.
3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss aus dem Verein. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft bei Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
8. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
9. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vereinsvorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Protokollführer,
- dem Kassenführer,
- einem Beirat,
- zwei Kassenprüfern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
4. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
- Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
- Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
2. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche
Vorstandsämter besetzt sind.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Beschwerden zur Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
- Beschlussfassung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
2. Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen
die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen
werden.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen,
d) die Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung.
5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird.
6. Förder- Partner- und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. Ein Stimmrecht besteht nicht.
§ 12 Kassenführung
1. Der Kassenführer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 13 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Eintrittsdatum.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft Mantrailing - Rettungshundestaffel & Therapiehundezentrum mit Sitz in Kronach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Liquidatoren sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzung tritt mit dem Tag des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 03.05.2020 in Kraft.
2. Auf Doppelnennungen wird zur besseren Lesbarkeit verzichtet; unter der männlichen Formulierungsform ist immer auch die weibliche oder diverse Nennungsform zu verstehen.
Kronach, den 03. Mai 2020